Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNG
Auf den Kaufvertrag zwischen dem autorisierten Verkaufspartner der Mercedes-Benz Schweiz AG („Verkäufer“) und dem Kunden („Käufer“) finden ausschliesslich die vorliegenden Geschäftsbedingungen Anwendung.
2. MERKMALE DES FAHRZEUGES
2.1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferwerke sich jederzeitige Konstruktions- und Formänderungen an ihren Modellen, einschliesslich Einstellung einzelner Fahrzeugtypen, ohne vorgängige Mitteilung vorbehalten haben.
2.2. Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.
2.3. Schadenersatzansprüche oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag aus den erwähnten Änderungen werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.
3. BESTELLUNGEN UND VERTRAGSABSCHLUSS
3.1. Bestellungen gelten durch den Verkäufer als angenommen, wenn sie nicht innert 10 Werktagen abgelehnt werden. Bis zur Ablehnung bleibt der Käufer an seine Bestellung gebunden. Wird die Bestellung nicht innert Frist abgelehnt, oder wird sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt, gilt der Vertrag als auf den Zeitpunkt der Bestellung zustande gekommen.
3.2. Der Kaufvertrag ist vor dem Zeitpunkt in Ziff. 3.1 abgeschlossen, sobald der Verkäufer die Annahme der Bestellung der näher bezeichneten Kaufgegenstände innerhalb der jeweils genannten Frist (vgl. Ziff. 3.1.) schriftlich bestätigt hat.
3.3. Unbeschadet weitergehender Rechte des Verkäufers gemäss den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist dieser zur Ausführung der Bestellungen des Käufers lediglich im Rahmen der Produktionsmöglichkeiten oder Lieferprogramme im Herstellerwerk verpflichtet.
3.4. Im Falle nicht ausreichender Liefer- oder Produktionskapazität ist der Verkäufer überdies berechtigt, Bestellungen des Käufers nur teilweise und im gleichen Verhältnis wie die Bestellungen anderer Käufer auszuführen, ohne dass der Käufer von seiner Bestellung zurücktreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
4. PREISE/PREISÄNDERUNGEN
4.1. Zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis hat der Käufer eine Ablieferungspauschale (Zulassungsgebühren, Aufbereitungskosten etc.) zu entrichten.
4.2. Auf dem Kaufpreis anfallende MwSt. und andere Steuern/Gebühren werden auf der Faktura gesondert ausgewiesen und sind zuzüglich zum Kaufpreis zu entrichten.
4.3 Der Kaufpreis versteht sich inklusive Lieferung, enthält jedoch nicht die LSVA- und Handling-Pauschale, welche auf der Rechnung separat aufgeführt wird. Die Lieferung erfolgt am Verkaufsstandort des Verkäufers.
4.4. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist.
5. PRÜFEN DER LIEFERUNG
5.1. Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Empfang zu prüfen und dem Verkäufer eine allfällige Unvollständigkeit der Lieferung oder allfällige Mängel sofort schriftlich mitzuteilen, andernfalls das Fahrzeug als vollständig und mängelfrei genehmigt gilt.
5.2. Mängelrügen für versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, andernfalls alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch bezüglich dieser Mängel als genehmigt gelten. Mängelrügen für versteckte Mängel sind längstens bis zum Ablauf der Garantiefrist gemäss Ziff. 5.3 möglich.
5.3 Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf der Garantiefrist der bei Vertragsabschluss gültigen Fabrikgarantie.
6. ZAHLUNG
6.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Kaufpreis für Fahrzeuge, Zubehör und andere Nebenleistungen Zug um Zug bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig.
6.2. Sofern die Parteien bei Vertragsabschluss eine An- oder Vorauszahlung schriftlich vereinbart haben, ist der Käufer verpflichtet, diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu leisten. Die An- oder Vorauszahlung ist vom Verkäufer nicht zu verzinsen.
6.3. Die Zahlung des gesamten Kaufpreises hat jeweils auf den Fälligkeitstermin hin durch Banküberweisung zu erfolgen. Anderweitige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
6.4. Das Recht zur Verrechnung von Forderungen des Verkäufers mit dem Kaufpreis ist ausgeschlossen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Das Eigentum an den Fahrzeugen geht auf den Käufer über, sobald der Gesamtfakturawert inkl. Mehrwertsteuer dem Verkäufer gutgeschrieben und das Fahrzeug dem Käufer übergeben worden ist.
7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises inkl. Mehrwertsteuer und allfälliger Verzugszinsen verbleibt das Fahrzeug im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer räumt hiermit dem Verkäufer das Recht ein und erteilt die entsprechende Vollmacht an den Verkäufer, einen Eigentumsvorbehalt i.S. Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister jederzeit eintragen zu lassen.
7.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten daran vertraglich eine Nutzung einräumen. Bei Gefährdung der Kaufpreisforderung hat der Käufer zudem auf Verlangen des Verkäufers diesem die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich zu übergeben und hat der Verkäufer das Recht, das Fahrzeug jederzeit wieder in seinen Besitz zu nehmen.
7.4. Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug gegen Kasko, Feuer und Diebstahl auf seine Kosten versichern zu lassen, solange sich dieses nach Auslieferung noch im Eigentum des Verkäufers befindet. Die Ansprüche des Käufers im Schadensfall aus diesen Versicherungsverträgen werden hiermit bis zur Höhe der Kaufpreis-Restschuld an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, die Versicherungsverträge bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aufrechtzuerhalten.
8. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL
8.1. Der Verkäufer leistet Sachgewährleistung ausschliesslich im Rahmen der bei Vertragsabschluss gültigen Fabrikgarantie, auf welche hiermit ausdrücklich verwiesen wird. Ergänzend zur Fabrikgarantie gelten die Bestimmungen des schweizerischen Mercedes-Benz Garantiepaketes „Swiss Integral“, auf welche hiermit ebenfalls ausdrücklich verwiesen wird.
8.2. Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur anwendbar, soweit die in Zif. 8.1 erwähnte Sachgewähr keine abweichenden Bestimmungen enthält.
8.3. Im Rahmen der Sachgewährleistung kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer ausschliesslich folgende Ansprüche geltend machen:
8.3.1 Bei Sachmängeln steht dem Käufer vorerst nur ein Recht auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) zu. Dieser Nachbesserungsanspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder die Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Die Gewährleistung für Fremdaufbauten, Bereifung und Fremdeinbauten beschränkt sich auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Erzeugerfirmen. Glasschäden sind von der Gewährleistung ausgenommen.
8.3.2 An den bei der Nachbesserung ersetzten Teilen erwirbt der Verkäufer Eigentum.
8.3.3 Der Käufer hat dem Verkäufer Fehler unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen oder von diesem feststellen zu lassen. Er ist verpflichtet, das Fahrzeug dem Verkäufer auf dessen Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben, andernfalls er den Gewährleistungsanspruch verliert. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von seiner Gewährleistungspflicht befreit zu werden.
8.3.4 Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert, von fremder Seite umgebaut wird, wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist oder - bei Umbauten - die Aufbauvorschriften nicht eingehalten worden sind.
8.3.5 Gewöhnliche Abnutzung schliesst eine Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus.
8.3.6 Der Verkäufer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.
8.3.7 Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall.
8.3.8 Bei Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet sich der Käufer, die gefahrenen Kilometer wie folgt zu entschädigen: Fahrzeuge (inkl. Zubehör) bis CHF 50’000.-- gemäss unverbindlicher Preisempfehlung: 90 Rp. pro Kilometer; Fahrzeuge (inkl. Zubehör) bis CHF 100'000.-- gemäss unverbindlicher Preisempfehlung: 120 Rp. pro Kilometer; Fahrzeuge (inkl. Zubehör) bis CHF 150'000.--gemäss unverbindlicher Preisempfehlung: 160 Rp. pro Kilometer; Fahrzeuge (inkl. Zubehör) ab CHF 150'001.-- gemäss unverbindlicher Preisempfehlung: 190 Rp. pro Kilometer; Ein bereits entrichteter Kaufpreis ist vom Verkäufer mit 5% zu verzinsen.
8.3.9 Die Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht. Für ersetzte Teile gilt die Gewährleistung nur solange die Fabrikgarantie für das Fahrzeug dauert.
8.4. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden hiermit unter Vorbehalt zwingender Gesetzesvorschriften wegbedungen. Ersatzansprüche aus mittelbarem und/oder unmittelbarem Schaden sind ausgeschlossen.
9. VERZUG DES VERKÄUFERS
9.1. Die Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Der Käufer kann den Verkäufer indessen 8 Wochen nach Überschreiten des Liefertermins schriftlich auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Mahnung gerät der Verkäufer in Verzug.
9.2. Befindet sich der Verkäufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung in Verzug, so hat der Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen anzusetzen. Bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, entweder:
a) auf der Erfüllung des Vertrages zu beharren und Ersatz des Verspätungsschadens zu verlangen; oder
b) auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen; oder
c) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
9.3. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Verzugsfolgen in allen Fällen, in denen den Verkäufer kein Verschulden trifft, insbesondere bei Verzug infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller, Streiks, höherer Gewalt u.ä.
10. VERZUG DES KÄUFERS
10.1. Der Käufer ist unter Vorbehalt abweichender schriftlicher Vereinbarungen verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis auf den Fälligkeitstermin hin zu bezahlen. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so hat der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen anzusetzen. Bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, entweder:
a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen; oder
b) auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens hiermit ausdrücklich vorbehalten wird; oder
c) vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz zu verlangen.
10.2. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer zu, wenn sich die Bonität des Käufers seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlich verschlechtert hat.
10.3. Leistet der Käufer die vereinbarte Anzahlung nicht termingerecht, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Der Verkäufer hat dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 5 Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall eine Umtriebsentschädigung von 10% des Kaufpreises zu bezahlen.
10.4. Befindet sich der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis an allfällig erhöhte Preise anzupassen.
10.5. Der seit Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins beträgt 7%.
10.6. Macht der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehenden Schadens wie folgt zu berechnen: pauschal 15% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Kaufpreises für jeden vollendeten Monat ab Abnahme des Fahrzeuges sowie je nach Fahrzeugkategorie eine Entschädigung von 90 bis 190 Rp. gemäss Ziff. 8.3.8.
10.7. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren bzw. der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
11. GEFAHRTRAGUNG
11.1. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe des Fahrzeugs am Erfüllungsort auf den Käufer über.
11.2. Gerät der Käufer mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug, geht die Gefahr bereits bei Eintritt des Verzuges über.
12. DATENSCHUTZ
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten sowie weitere im Rahmen seiner Kundenbeziehung gewonnenen Daten durch den Verkäufer, der den vorliegenden Vertrag mit dem Käufer abgeschlossen hat, bearbeitet werden. Ferner erklärt er sich einverstanden, dass die Daten an andere Konzerngesellschaften des Daimler-Konzerns im In- und Ausland übermittelt und von diesen bearbeitet werden.
Die Daten können auch an Dritte weitergeleitet werden, die sie im Auftrag des Verkäufers bearbeiten. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass im Ausland ein im Vergleich zur Schweiz gleichwertiger Datenschutz fehlen kann. Die Datenbearbeitung kann zu folgenden Zwecken erfolgen: Kundengewinnung, Loyalitätsprogramme für Kunden, Kundenpflege, Kundendienst, Gewährleistungsarbeiten, Rückrufaktionen, Werkstatthistorie, Marktforschungen, Kundenzufriedenheitsmassnahmen, Vertragserfüllung und Rechnungsstellung.
Der Käufer kann dieses Einverständnis jederzeit widerrufen und die Weitergabe und weitere Bearbeitung ganz oder teilweise untersagen. Fehlendes Einverständnis zur Datenbearbeitung kann allerdings zur Folge haben, dass gewisse Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden können (z.B. die direkte Information über Rückrufaktionen). Der Käufer hat das Recht, die zu seiner Person gespeicherten Daten einzusehen und ggf. deren Berichtigung zu verlangen.
13. ÜBRIGE BESTIMMUNGEN
13.1. Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden.
13.2. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sowie sonstige Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13.3. Soweit die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in verschiedenen Sprachen abgefasst wurden, ist die deutsche Fassung für deren Auslegung massgebend.
13.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen des Verkäufers gegen ihn mit Forderungen gegen den Verkäufer zu verrechnen.
13.5 Sofern der Käufer einen Preisnachlass aufgrund einer Rabattvereinbarung mit der Mercedes-Benz Schweiz AG erhalten hat und die Bedingungen für den Erhalt des Preisnachlasses nicht erfüllt sind, insbesondere, weil die Haltedauer gemäss Rabattvereinbarung nicht eingehalten worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, den entsprechenden Preisnachlass im Namen der Mercedes-Benz Schweiz AG vom Käufer zurückzufordern.
14. ERFÜLLUNGSORT
Als Erfüllungsort gilt der vereinbarte Auslieferungsort. Liegt dieser ausserhalb der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein, oder wurde er nicht ausdrücklich vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers.
15. GERICHTSSTAND
15.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am jeweiligen Sitz des Verkäufers.
15.2. Der Verkäufer ist indessen berechtigt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.
15.3. Dieser Vertrag untersteht materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).